Für die Bewertung von Immobilien gem. dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 01.01.2009 gelten die § 13c ErbStG und § 182 Bewertungsgesetz (BewG).
Hiernach sind Wohnungseigentum, Teileigentum und 1-2 Familienhäuser grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten. Dies ist allerdings recht schwierig und z. B. nur bei ETW´s in einem Haus möglich.
Mietwohngrundstücke (Mehrfamilienhäuser), Geschäftsgrundstücke (Gewerbeimmobilien) und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine Miete ermitteln lässt, sind nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten.
Im Sachwertverfahren sind zu bewerten: